BGH schränkt Vermieterrecht auf Modernisierung ein
Ein Mieter, der selbst eine Etagenheizung eingebaut hat, muss den Anschluss seiner Wohnung an eine neue Zentralheizung nicht immer hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Die vorherige Etagenheizung hatte der Vermieter genehmigt.
Karlsruhe (dapd/red) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern bei der Modernisierung von Wohnungen gestärkt. Mieter, die selbst durch eine Etagenheizung ihre Wohnung modernisiert haben, müssen deren Anschluss an eine Zentralheizung nicht immer hinnehmen. Das hat der BGH am Mittwoch in Karlsruhe in einem Urteil zum Mietrecht entschieden. Er gab der Revision eines Mieters gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin statt, das diesen zur Duldung des Anschlusses seiner Wohnung an eine Zentralheizung verpflichtet hatte. Die Wohnung hatte bereits eine Etagenheizung.
Etagenheizung war genehmigt gewesen
Die Gasetagenheizung, die durch die neue Zentralheizung ersetzt werden sollte, hatte ein Vormieter mit Zustimmung des Vermieters eingebaut. Der aktuelle Mieter hatte die Etagenheizung übernommen und dem Vormieter dafür Abstand gezahlt.
Der Vermieter habe sich widersprüchlich verhalten, so das Urteil der Karlsruher Richter.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine neue Zentralheizung die Wohnung verbessert, die vorhandene Gasetagenheizung zu berücksichtigen ist. Verbesserungs- oder Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters haben Mieter laut Gesetz zu dulden, falls sie keine besonderen Härten mit sich bringen.
"Widersprüchliches Verhalten" des Vermieters
Bei der Frage, ob eine Maßnahme eine Wohnung verbessere, müsse man "grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abstellen", begründete der BGH sein Urteil. Ein Vermieter verhalte sich widersprüchlich, wenn er erst dem Mieter die Modernisierung der Wohnung auf eigene Kosten erlaube und dann bei einer späteren eigenen Modernisierung den so geschaffenen Zustand unberücksichtigt lasse.
Der BGH hob das Urteil des Berliner Landgerichts, das den Mieter zur Duldung der neuen Heizung verurteilt hatte, auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht zurück. Das Landgericht muss nun prüfen, ob der Vermieter den Ersatz der älteren Gasetagenheizung durch die neue Zentralheizung doch noch als Maßnahme zur Energieeinsparung durchsetzen kann. Laut Gesetz hat ein Mieter auch Maßnahmen des Vermieters zur Energieeinsparung hinzunehmen.
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