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BGH stärkt Rechte von Gas-Sonderkunden bei Preiserhöhung
Energieversorger können ihre gestiegenen Kosten nicht ohne weiteres an Kunden mit einem Sondertarif-Vertrag weitergeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Eine einseitige Preiserhöhung ist also nicht ohne weiteres möglich, jedenfalls nicht bei den so genannten Sonderkunden.

Karlsruhe (apf/red) - Demnach gilt das gesetzliche Preisänderungsrecht, das einfache einseitige Preiserhöhungen bei gestiegenen Bezugskosten erlaubt, nur für Tarifkunden und nicht für Sonderkunden, wie etwa Familien, die mit Gas heizen. Preiserhöhungen bei Sondertarifen sind laut Urteil insoweit nur dann möglich, wenn die Unternehmen sich vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten haben. (AZ: VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08)
In einem der beiden Fälle hatte der norddeutsche Energieversorger EWE die Gaspreise für Sonderkunden zwischen September 2004 und Februar 2006 in drei Schritten um über 40 Prozent angehoben und sich dabei auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen. Dagegen hatten 46 betroffene Kunden bis zum BGH geklagt und Recht bekommen. Dem Urteil zufolge muss nun das Landgericht Oldenburg prüfen, ob dem Energieversorger laut Vertrag womöglich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht. Sollte dies der Fall sein, müsse eine Kontrolle der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.
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