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Recht

BGH-Urteil: Versorger durften Gaspreise erhöhen

Wegen der Erhöhung der Gaspreise zwischen 2004 und 2008 zogen Kunden der Stadtwerke Hamm und Geldern vor Gericht. Im Fokus stand dabei, dass die Energieversorger keine Begründung für die Preiserhöhung gegeben hatten. Der BGH gab nun den beiden Unternehmen recht.

28.10.2015, 16:22 Uhr (Quelle: DPA)
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Waage© Corgarashu / Fotolia.com

Karlsruhe (dpa/red) - Energieversorger durften in der Vergangenheit auch ohne Begründung die Gaspreise erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Urteil betrifft Kunden in der Grundversorgung (Tarifkunden), die mit dem örtlichen Gasversorger einen Standardvertrag abgeschlossen haben (Az. VIII ZR 158/11 u.a.).

Versorger gaben eigene Kostensteigerung weiter

In den vorliegenden Fällen gab der BGH den Stadtwerken Hamm und Geldern (beide Nordrhein-Westfalen) recht, die von säumigen Kunden Geld wollten. Diese hatten Preiserhöhungen beanstandet, die die Unternehmen zwischen 2004 und 2008 vorgenommen hatten. Die Versorger hätten vor Gericht beweisen können, dass sie nur ihre eigenen Kostensteigerungen weiter gegeben hätten, hieß es. Daher hätten sie einen Anspruch auf das Geld. Die Privatleute müssen rund 813 und 1533 Euro nachzahlen.

Hintergrund: Streit mit den Energieversorgern

Seit 2008 hatten sich zwei Privatleute mit ihren jeweiligen Gasversorgern gestritten. Die Kunden beanstandeten Preiserhöhungen, die die Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Grundversorgungsvertrages zwischen 2004 und 2008 vorgenommen hatten. Ein solcher Standardvertrag kommt immer dann mit dem örtlichen Anbieter zustande, wenn die Kunden nicht nach günstigeren Alternativen suchen. Die Verbraucher in den Fällen zahlten nicht und die Gasversorger zogen vor Gericht. Beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bekamen die Unternehmen dann 2011 recht. Die Kunden gingen dagegen in Revision zum BGH nach Karlsruhe.

Der BGH fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach, ob die gesetzlichen Verordnungen, die die Unternehmen zu einseitigen Preissteigerungen berechtigen, überhaupt mit Europarecht vereinbar sind.

Gesetz wurde nach EuGH-Entscheidung angepasst

Der EuGH entschied, dass das deutsche Recht insoweit nicht mit den europäischen Vorgaben vereinbar ist: Verbraucher müssten rechtzeitig über Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen informiert werden. Das fehlte dem Gericht, denn das deutsche Recht sah zwar eine Information der Verbraucher mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen vor. Es schrieb aber nicht vor, worüber genau der Verbraucher informiert werden muss. Das Urteil zeigte schnell Wirkung, denn kurz danach passte der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften an die Anforderungen des EuGH an.

Laut der Verbraucherzentrale NRW ist das eine eher schlechte Ausgangsposition für diejenigen Verbraucher, die gegen eine vergangene Preiserhöhung vorgehen wollen. Die Preisanhebungen seien moderat gewesen, daher seien auch die Beträge, die mit einer Klage eventuell eingeholt werden könnten, gering, so Jürgen Schröder, Energierechtsjurist bei der Verbraucherzentrale NRW.

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