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Gesetz

Strengere Fracking-Regeln ab dem 11. Februar

Für das Fracking gelten in Deutschland ab dem 11. Februar offiziell neue gesetzliche Regelungen. Das unkonventionelle Verfahren wird komplett verboten. Einzige Ausnahme sind wissenschaftliche Zwecke, aber auch hierbei gelten strengere Rahmenbedingungen.

10.02.2017, 12:39 Uhr (Quelle: DPA)
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Ölfördertechnik© Oliver Boehmer/ fotolia.com

Berlin - Am 11. Februar treten gesetzliche Regelungen zum Fracking in Kraft. Sie sehen weitreichende Verbote und Einschränkungen für die Anwendung der Frackingtechnologie in Deutschland vor, teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit.

Unkonventionelles Fracking nur noch für die Wissenschaft

Unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus kommerziellem Interesse sind ab dem Stichtag in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig. Es gilt dann ein unbefristetes Verbot für unkonventionelles Frackings im Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen muss auch die jeweilige Landesregierung zustimmen. Die Erprobungsmaßnahmen müssen zudem von einer unabhängigen Expertenkommission ohne eigene Entscheidungskompetenz wissenschaftlich begleitet werden. Sie berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben.

Einschränkungen für das konventionelle Fracking

Für konventionelle Frackingvorhaben, die es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt, gilt: Sie dürfen künftig nicht in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen, von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebiete vorgenommen werden. Verboten wird zudem der Einsatz wassergefährdender Stoffe beim Fracking. Außerdem müssen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. Eingesetzte Substanzen müssen ebenso öffentlich einsehbar sein. Die Bundesländer können darüber hinaus noch weitere eigene Verbotsmaßnahmen vor-nehmen.

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