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Verbraucherrechte gestärkt

Urteil: Gasanbieter müssen sinkende Gaspreise weitergeben

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gaskunden gestärkt: Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen sind unwirksam, wenn sie zwar das Recht zur Preiserhöhung, nicht aber die Pflicht zur Senkung des Preises beinhalten, wie der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied.

15.07.2009, 12:26 Uhr (Quelle: AFP)
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Gaspreise© by-studio / Fotolia.com

Karlsruhei (afp/ddp/red) - Kunden der Berliner Gaswerke (Gasag) und der Kommunalen Gasunion GmbH in Niedersachsen können nun Gaspreiserhöhungen rückwirkend bis Oktober 2005 zurückfordern. Im Fall der Gasunion wurde einem Betroffenen 190 Euro zugesprochen. Wie viele Gasversorger ähnlich unwirksame Klauseln in ihren Verträgen stehen haben, ist nach Angaben des Bundesverbands Neuer Energieanbieter in Berlin unklar.

Preisklauseln in Gasverträgen unzulässig

Bei Sondertarifkunden handelt es sich zumeist um Haushalte, die mit Gas heizen und deshalb größe Mengen als Kunden im Normaltarif abnehmen. Die Berliner Gasag hatte ihre Preise für diese Kunden im Oktober 2005 und Januar 2006 um je einen halben Cent pro Kilowattstunde angehoben und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem "Gasag-Aktiv"-Vertrag verwiesen. Dort heißt es, dass der Gaspreis dem Ölpreis folge und die Gasag "berechtigt" sei, Gasbezugspreise sowohl nach oben als auch nach unten anzupassen.

Der BGH sah darin eine Benachteiligung der Sondertarifkunden. Laut BGH lässt diese Formulierung eine Auslegung zu, nach der die Gasag "lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist", sinkende Bezugspreise an Kunden weiterzugeben. Ähnliches gelte für die Gasunion. Sie hatte in ihren Geschäftsbedingungen bestimmt, dass sie Preise anpassen "darf". Der BGH sah auch hierin eine fehlende Verpflichtung zugunsten der Verbraucher.

Gaskunden können Geld zurück verlangen

Die Verbraucherzentrale Berlin sieht finanzielle Auswirkungen des Urteils für bestimmte Gaskunden: "Zumindest die Kunden, die unter Vorbehalt die Preiserhöhungen gezahlt haben, können eine Erstattung der zu viel gezahlten Gaspreise nach den Erhöhungen vom 1. Oktober 2005 und vom 1. Januar 2006 verlangen", erläuterte Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale. Mittlerweise verwende der Berliner Gasversorger die beanstandete Klausel in Sonderverträgen nicht mehr.

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