Betriebskostenabrechnung: Nachzahlungsforderung kann verjähren
Vermietern bleibt für das Einreichen der Betriebskostenabrechnung nur ein bestimmter Zeitraum. Ist die Frist verstrichen, müssen Mieter die sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlungen nicht mehr leisten.

Hamburg - Wer erst 2019 seine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhält, hat Glück: Nachzahlungen sind dann hinfällig. Das gilt für Abrechnungen, die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erstellt wurden. Sie müssen den Mietern bis zum 31. Dezember 2018 zugehen, erläutert der Mieterverein zu Hamburg. Versäumt ein Vermieter diese Frist, sind Nachforderungen gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung verjährt nicht
Wichtig ist das Eingangsdatum der Abrechnung und nicht das Absendedatum, erläutern die Mietexperten. Sie verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 S 77/16). Demnach muss die Abrechnung bis 18.00 Uhr des Werktages, an dem die Frist abläuft, von der Post zugestellt sein. Oder der Vermieter wirft sie bis dahin selbst in den Briefkasten. Ist das nicht passiert, sollten Mieter den Umschlag als Nachweis für die Verspätung aufbewahren und das Zugangsdatum darauf notieren.
Ergibt sich aus der Abrechnung keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben zugunsten des Mieters, verjährt dieses nicht. Er kann sich die Summe auch nach Jahresbeginn noch auszahlen lassen, erläutert der Mieterverein.
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