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Mietrecht

Heizkessel-Tausch: Darf die Miete erhöht werden?

Reparatur oder Modernisierung: Beim Heizkessel-Tausch in einer Mietwohnung ist die Unterscheidung zentral für die Frage, ob eine Mietererhöhung gerechtfertigt ist. Für Instandhaltungsarbeiten muss nämlich der Vermieter aufkommen.

03.09.2018, 11:49 Uhr (Quelle: DPA)
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EnergiekostenEine neue Heizung rechtfertigt nicht immer eine Mietpreiserhöhung.© Sergej Toporkov / Fotolia.com

Berlin - Der Ersatz eines älteren Heizkessels durch eine neue Anlage mit Brennwerttechnik spart bis zu 23 Prozent Energie. Der Einbau kann als Modernisierungsmaßnahme gelten, die eine Mieterhöhung rechtfertigt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) darf der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

Bei störanfälliger Heizung gelten andere Regeln

Nicht möglich ist das aber, wenn die bisherige Heizung sehr alt und störungsanfällig war und sowohl zu Beginn als auch während der Heizperiode immer wieder ausgefallen ist. Hier stellt der Austausch im Zweifel eine fällige Instandsetzungsmaßnahme dar, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 64 S 63/17).

Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches die alte Anlage funktionsfähig war. Denn für die Fälligkeit der Instandsetzung einer Anlage der Haustechnik kommt es nicht auf die punktuelle Funktionsfähigkeit an, sondern perspektivisch gesehen auf deren gesichertes Funktionieren.

DMB: Instandsetzung muss vom Vermieter getragen werden

Laut Deutschem Mieterbund sind Reparaturen im Haus oder in der Wohnung immer Sache des Vermieters. Er muss diese Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen, und er darf deshalb keine Mieterhöhung fordern. Anders ist es aber bei Modernisierungen. Maßnahmen zur Energieeinsparung oder Wohnwertverbesserung berechtigen zu einer Mieterhöhung.

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