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Urteil

Betriebskosten: Vermieter muss alle Posten aufzeigen

Bei der Betriebskostenabrechnung sind Vermieter dazu verpflichtet, sämtliche Kosten offenzulegen. Dazu gehören auch die Posten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Das entschied das Amtsgericht Dortmund in einem Fall, bei dem der Vermieter sich weigerte, die Gesamtkosten vollständig darzulegen.

22.01.2015, 09:09 Uhr
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Heizung© L osiris59 / Fotolia.com

Dortmund (dpa/tmn/red) - Vermieter müssen bei Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnung alle Posten offenlegen. Auch Kosten, die nicht umgelegt werden, muss ein Mieter einsehen können. Das, entschied das Amtsgericht Dortmund (Az.: 423 C 10635/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Das Argument, was der Mieter nicht zahlen soll, geht ihn auch nichts an, zählt nicht.

Vermieter verweigerte Offenlegung

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Vermieter geweigert, sämtliche Karten offenzulegen. Er war der Auffassung, er schulde nur Auskunft in Bezug auf die Kosten, die er auch tatsächlich auf den Mieter umlegen will, die also letztlich vom Mieter gezahlt werden sollen.

Gesamtkosten müssen dargestellt werden

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vermieter muss bei seiner Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten aller einzelnen Abrechnungspositionen vollständig angeben. Denn nur wenn der Mieter auch nachvollziehen kann, in welcher Höhe bereits die einzelne Kostenposition gekürzt wurde, kann er nachvollziehen, ob die nicht von ihm zu tragenden Kosten glaubhaft herausgerechnet wurden.

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