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Urteil

Betriebskostenabrechnung muss aktuelle Werte enthalten

Bei der Betriebskostenabrechnung müssen die aktuellen Verbrauchswerte herangezogen werden. Die Abrechnung ist andernfalls nicht ordnungsgemäß und Ansprüche des Vermieters können so nicht geltend gemacht werden, entschied das Amtsgericht Siegburg.

19.09.2014, 09:51 Uhr
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Heizung© L osiris59 / Fotolia.com

Siegburg (dpa/tmn/red) - Eine Betriebskostenabrechnung darf sich nicht auf frühere Werte beziehen. Zugrunde gelegt werden müssen die Kosten im betreffenden Abrechnungszeitraum. Andernfalls ist die Abrechnung formal nicht ordnungsgemäß, befand das Amtsgericht Siegburg (Az.: 126 C 5/14), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 9/2014) berichtet.

Veraltete Betriebskostenabrechnung

In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerin ihrem Mieter eine Betriebskostenabrechnung für 2011 vorgelegt. Dieser Abrechnung lagen allerdings zunächst nur die Beträge aus dem Jahr 2010 zugrunde, weil die Vermieterin vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig eine Jahresabrechnung erhalten hatte. Die Vermieterin korrigierte die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Frist. Der Mieter verweigerte aber die Nachzahlung.

Nicht ordnungsgemäße Abrechnung

Zu Recht: Die erste Betriebskostenabrechnung sei zwar vor Ablauf der Frist beim Mieter eingegangen. Allerdings habe es sich dabei nur um eine Scheinabrechnung gehandelt, da sie nicht auf den Zahlen des Abrechnungszeitraumes beruhte, befanden die Richter. Aus diesem Grund sei die Abrechnung formal nicht ordnungsgemäß. Da die eigentliche Abrechnung erst nach Ablaufen der Frist beim Mieter ankam, könne die Vermieterin keine Ansprüche geltend machen.

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