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Effektive Aufsicht in der Diskussion
Eine Tagung von Hochschullehrern diskutierte gestern im Kartellamt über die Anforderungen an eine wirksame Aufsicht in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft

Thema der Diskussion waren unter anderem Überlegungen des Gesetzgebers zur Änderung des Energiewirtschaftgesetzes, wonach den Energieversorgungsunternehmen bei Einhaltung der Verbändevereinbarung eine "gute fachliche Praxis" bescheinigt werden soll. Unter den Vertretern der Wissenschaft bestand Einigkeit, dass diese sogenannte Verrechtlichung der Verbändevereinbarung aus rechtlichen und ordnungspolitischen Gründen abzulehnen ist. Eine Verrechtlichung der Verbändevereinbarung würde die weitere Entwicklung und Durchsetzung effektiven Wettbewerbs in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft deutlich erschweren.
Ausgiebig wurde über Bedeutung und rechtliche Grenzen der verschiedenen Formen der Trennung von Netz und Vertrieb in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft diskutiert. Die Teilnehmer stimmten darin überein, dass aus wettbewerbspolitischer Sicht eine möglichst weitgehende Trennung erreicht werden sollte.
Das Bundeskartellamt kommt nach eingehender Analyse der Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union zu dem Ergebnis, dass es letztlich weniger von Bedeutung ist, welche Behörde die Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Vielmehr sei entscheidend, welches rechtliche Instrumentarium ihr zur Verfügung steht, ob sie unabhängig und sachlich und personell hinreichend ausgestattet ist.
Das deutsche Kartellgesetz ermöglicht den Kartellbehörden eine effektive Wettbewerbsaufsicht. Die Behörden können sowohl Vergleichsmarktbetrachtungen als auch Kostenprüfungen durchführen, um in konkreten Einzelfällen Netznutzungsentgelte auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hin zu überprüfen. Das Amt geht davon aus, dass es sich bei den derzeit anhängigen Verfahren um Präzedenzfälle handelt, deren Abschluss weitreichende Signalwirkung haben wird. Dennoch könne die Effiziemz der kartellrechtlichen Vorschriften durch einen gesetzlich verankerten Sofortvollzug kartellbehördlicher Verfügungen noch maßgeblich gesteigert werden.
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