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Atommüll

Greenpeace scheitert mit Gorleben-Eilanträgen

Der Salzstock Gorleben bleibt endgültig als mögliches Atommüll-Endlager bestehen. Mit zwei Eilverfahren wollten Greenpeace und der Eigentümer des Grundstücks gegen die Veränderungssperre vorgehen. Die verhindert, dass der Grundstücksbesitzer Veränderungen unterhalb von 50 Metern Tiefe vornehmen kann.

16.04.2015, 09:46 Uhr (Quelle: DPA)
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Atommüll© Markus Schieder / Fotolia.com

Lüneburg (dpa/red) - In zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg haben Atomkraftgegner nicht verhindern können, dass Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD) den Salzstock Gorleben für eine Nutzung als Atommüll-Endlager weiter offenhält. Das Gericht wies die Anträge als unzulässig und unbegründet ab, wie eine Sprecherin am Mittwoch mitteilte (Az.: 2 B 18/15 und 2 B 17/15).

Kläger: Vorfestlegung auf Gorleben als Endlager

Die Umweltorganisation Greenpeace und der Forstbesitzer Fried Graf von Bernstorff wollten klären lassen, ob eine sogenannte Veränderungssperre für unwirksam erklärt werden kann. Diese verbietet den Grundstückseigentümern, den Salzstock unterhalb von 50 Metern Tiefe zu verändern. In einer Verlängerung der Regelung sehen die Kläger eine Vorfestlegung auf Gorleben als möglichen Endlager-Standort. Die Bundesregierung hatte die Verordnung 2005 erlassen. Die Wirksamkeit endet am 17. August 2015.

Veränderungen am Salzstock verhindert

"Die Antragsteller haben auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Rahmen eines Klageverfahrens zu erlangen, ohne dass dies für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist", entschied die 2. Kammer am Mittwoch. Durch die Dauer eines Klageverfahrens entstünden den Antragstellern keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile.

Außerdem hätten die Kläger sonst auf ihren Grundstücken unumkehrbare Veränderungen vornehmen können, die die potenzielle Eignung des Salzstocks als Endlager oder dessen Einbeziehung in die Endlagersuche "endgültig vereiteln könnten". Es sei mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung unvereinbar, endgültige, im Nachhinein nicht mehr korrigierbare Veränderungen zu ermöglichen.

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