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Hamburger Gericht bezweifelt Rechtmäßigkeit der Atomsteuer
Das Hamburger Finanzgericht bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der zum Jahresbeginn eingeführten Kernbrennstoffsteuer. Das Gericht gab in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung dem Eilantrag des AKW-Betreibers E.on statt, wie ein Sprecher mitteilte. Zudem ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof ermöglicht worden.

Hamburg (dapd/red) - Laut dem Gericht handelt es sich dabei um die bundesweit erste Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit der auch als Brennelementesteuer bekannten Abgabe.
"Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt", sagte ein E.on-Sprecher. Der Konzern hatte im Juli beim Hauptzollamt Hannover rund 96 Millionen Euro Kernbrennstoffsteuer angemeldet und die Summe in der Folge auch entrichtet. Parallel hatte das Unternehmen beim Finanzgericht Hamburg jedoch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf eine Rückzahlung des Geldes abzielte. Nach Angaben des E.on-Sprechers handelte es sich um die Brennelementesteuer für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld in Unterfranken.
Gericht: Keine Verbrauchssteuer
Laut dem 4. Senat des Finanzgerichts dürfe dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen, weil es sich um keine Verbrauchsteuer handele. Zudem sei zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganze neue Steuer, die das Grundgesetz nicht vorsieht, "erfinden" dürfe.
Eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums sagte der Nachrichtenagentur dapd auf Anfrage, es gebe vorerst keine Stellungnahme zu dem Beschluss des Hamburger Gerichts. Das Ministerium warte die Entscheidung in der Hauptsache ab.
Was die Atomsteuer beinhaltet
Das umstrittene Kernbrennstoffsteuergesetz sieht vor, dass der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) in Atomkraftwerken zur gewerblichen Erzeugung von Strom besteuert wird. Bei einem Steuersatz von 145 Euro je Gramm wollte der Staat dadurch 2,3 Milliarden Euro einnehmen.
Mit der Atomsteuer wollte die schwarz-gelbe Bundesregierung ursprünglich einen Teil der zusätzlichen Gewinne der Energieunternehmen aus der Laufzeitverlängerung für AKW abschöpfen. Sie soll bis 2016 erhoben werden.
Das Hamburger Finanzgericht ließ mit seinem Beschluss (Az. 4 V 133/11) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
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