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Mietrecht

Heizungsgeräusche: Miete kann gemindert werden

Heizungsgeräusche können Bewohnern den letzten Nerv rauben, vor allem, wenn das Gluckern und Rauschen einen Nachts nicht schlafen lässt. Der Deutsche Mieterbund klärt darüber auf, dass aufgrund der Geräusche unter Umständen das Recht besteht, die Miete zu mindern.

14.07.2015, 10:55 Uhr
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Heizung entlüften© André Reichardt / Fotolia.com

Berlin (dpa/tmn/red) - Regelmäßige Klopfgeräusche oder ständiges Rauschen und Knacken in der Heizung sind Mängel. Das bedeutet: Der Vermieter muss die Mängel abstellen und beseitigen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Unter Umständen kann der Mieter, solange es klopft und knackt, auch die Miete mindern. Gegen Heizungsgeräusche kann es mitunter schon ausreichen, wenn die Heizung beispielsweise zum Beginn der Heizperiode entlüftet wird. Das kann der Mieter selbst übernehmen.

Vermieter muss der Ursache nachgehen

Treten Geräusche der Heizung trotzdem weiter auf, muss der Vermieter, nachdem er über das Problem informiert wurde, Handwerker bestellen. Deren Aufgabe ist es, die Ursache der Geräusche zu finden und zu beseitigen. Dabei kommt es nicht nur auf die konkrete Lautstärke der Klopfgeräusche an.

Miete wegen der Heizungsgeräusche mindern

Deutliche, unterschiedlich laute Klopfgeräusche, von mehr oder weniger langen Pausen unterbrochen, wirken insbesondere bei Heizkörpern im Schlafzimmer als äußerst störend, so dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 47 C 2816/86). Bis dies geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern.

Landgericht räumte Recht zur fristlosen Kündigung ein

Das Landgericht Mannheim ging von einer Minderungsquote von 75 Prozent des auf das Schlafzimmer entfallenden Quadratmeterzinses aus (Az.: 4 S 95/77). Das Landgericht Darmstadt billigte den Mietern bei Klopfgeräuschen, die insbesondere nachts und in den frühen Morgenstunden auftraten, neben der Mietminderung auch das Recht zur fristlosen Kündigung zu, nachdem der Mangel trotz Fristsetzung des Mieters und einem vergeblichen Reparaturversuch nicht abgestellt wurde (Az.: 7 S 131/78).

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