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Kartellamt segnet RWE-Einstieg ab
Das Vorhaben von RWE, sich an GEW Rheinland zu beteiligen, war fusionsrechtlich nicht mehr zu untersagen, nachdem der Erwerb auf 20 % abgesenkt wurde.

Nach dem ursprünglich beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhaben sollte RWE eine Beteiligung von 25,1 % an GEW erwerben. Das Bundeskartellamt hat den Unternehmen jedoch zu erkennen gegeben, dass die Fusion in dieser Form nicht genehmigt werden könne. Sie hätte zur Verstärkung der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von RWE und EON auf den deutschen Strommärkten geführt.
Kartellamtspräsident Ulf Böge: "Der Konkurrenzdruck im Endkundengeschäft ist weitgehend erlahmt. Es haben sich bislang keine Unternehmen auf den Strommärkten etablieren können, die RWE und E.ON in ihrem Verhaltensspielraum wirksam begrenzen könnten. Außerdem behindert die zunehmende Beteiligung der großen Energieversorgungsunternehmen an Stadtwerken - von den 60 Erwerbsfällen seit 1. Januar 2000 entfallen allein 40 auf RWE und E.ON - die Entwicklung von funktionsfähigem Wettbewerb im Stromsektor." Die Unternehmen haben das Vorhaben daraufhin modifiziert und die Beteiligung von RWE an GEW auf 20% ohne weitere Gesellschafterrechte reduziert. In dieser Form ist eine kartellrechtliche Untersagung des Zusammenschlussvorhabens laut Kartellgesetz nicht mehr möglich.
Kartellamtspräsident Ulf Böge: "Wir betrachten die mit hohem Tempo fortschreitende Beteiligung der großen Energieversorger an Regionalversorgern und Stadtwerken unverändert kritisch. Dies gilt auch für die Fälle, die unterhalb der kartellrechtlich relevanten Beteiligungsschwelle liegen. Für den Wettbewerb auf den deutschen Energiemärkten ist es deshalb um so wichtiger, dass der Durchleitungswettbewerb umfassend zum tragen kommt und missbräuchliches Verhalten verhindert wird. Die Wirkungen am Markt durch Missbrauchsverfügungen des Bundeskartellamtes würden für den Verbraucher schneller wirksam, wenn im Gesetz die sofortige Vollziehbarkeit verankert würde. Ich hoffe hier auf eine baldige Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes."
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