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Keine Fernsehgeräte für 1 DM
Fernsehgeräte dürfen nicht zum Preis von 1 DM verkauft werden, wenn damit zugleich der Abschluss eines Stromlieferungsvertrags mit einem Stromanbieter für die Mindestdauer von zwei Jahren gekoppelt ist.

Solche Verkäufe verstoßen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen die guten Sitten und die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 16.02.2001 einem großen Elektromarkt verboten, entsprechende Angebote zu machen und durch Zeitungsbeilagen dafür zu werben. Bei einem solchen Angebot bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher "gleichsam magnetisch" angezogen und davon abgehalten werde, sich mit anderen Strom-Angeboten, auch seines bisherigen Lieferanten, zu befassen, nur um ein Marken-Fernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten.
Auch die Tatsache, dass es neue Anbieter auf dem erst vor kurzer Zeit liberalisierten Strommarkt schwer haben, gegenüber den bisherigen Monopolunternehmen Fuß zu fassen, rechtfertige keine übertriebenen Lockangebote.
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