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Netznutzungsvertrag mit Endkunden verstößt gegen Kartellrecht
Stromversorger verstoßen gegen das Kartellgesetz, wenn sie beim Wechsel eines Endkunden zu einem anderen Stromversorger die Stromdurchleitung vom Abschluss eines Netznutzungsvertrages mit dem Endkunden abhängig machen.

Die Arbeitsgruppe der Kartellbehörden, die Wettbewerbsbehinderungen im Netzbereich untersucht, ist zu einem ersten Ergebnis gelangt: Stromnetzbetreiber (Stromversorger) verstoßen gegen das Kartellgesetz, wenn sie beim Wechsel eines Endkunden zu einem anderen Stromversorger die Stromdurchleitung vom Abschluss eines Netznutzungsvertrages mit dem Endkunden abhängig machen. Stromnetzbetreiber müssen alternativ auch zum Abschluss von Netznutzungsverträgen mit dem neuen Lieferanten bereit sein.
Den Kartellbehörden sind Fälle bekannt, in denen Stromversorgungsunternehmen, die in ihrem Versorgungsgebiet Netzbetreiber sind, sich weigern, beim Wechsel eines Kunden zu einem neuen Lieferanten mit dem neuen Lieferanten einen Netznutzungsvertrag nach den Regeln der Verbändevereinbarung Strom II (VV II) abzuschließen. Sie beharren darauf, den Netznutzungsvertrag, der insbesondere auch die Entgelte für die Netznutzung regelt, ausschließlich mit dem Endkunden zu vereinbaren. Ohne den Abschluss eines solchen Vertrages leiten sie den Strom des neuen Anbieters, zu dem der Kunde wechseln will, nicht durch. Durch den Abschluss des Netznutzungsvertrages nur mit dem Endkunden soll zugunsten des örtlichen Stromversorgers und Netzbetreibers eine Kundenbindung auch gegenüber wechselnden Kunden aufrecht erhalten werden.
Ihre Wettbewerber werden hierdurch ungerechtfertigt benachteiligt. Sie können bei dieser Praxis im Gegensatz zu dem örtlichen Versorger/Netzbetreiber ihren Kunden kein umfassendes Stromlieferungs-/Netznutzungs-Angebot (all inclusive) machen. Das Beharren der Netzbetreiber auf Aufteilung in Stromlieferungsvertrag (Kunde/neuer Lieferant) und Netznutzungsvertrag (Kunde/Netzbetreiber) wirkt aber auf potenziell wechselwillige Stromkunden jedenfalls dann abschreckend, wenn ihnen von ihrem bisherigen Versorger eine einheitliche vertragliche Lösung angeboten wird. Besonders stark stellt sich die Abschreckung dar, wenn - wie vereinzelt festgestellt - Netzbetreiber wechselwillige Haushaltskunden mit unüberschaubaren, komplizierten Vertragstexten konfrontieren.
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