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Rückwirkend genehmigt

Ökostrom-Rabatte müssen nicht zurückgezahlt werden

Energieintensive Unternehmen können aufatmen: Sie müssen die Rabatte auf die EEG-Umlage nicht zurückzahlen. Die EU-Kommission hat den größten Teil der Befreiungen rückwirkend genehmigt. Lediglich ein "kleiner Teil" muss zurückgezahlt werden, weitere Subventionen gehen aber als Ausnahme durch.

25.11.2014, 13:26 Uhr (Quelle: AFP)
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Ökostrom Förderung© stormpic / Fotolia.com

Brüssel (AFP/red) - Die energieintensiven Unternehmen in Deutschland müssen keine milliardenschweren Rückzahlungen wegen ihrer Befreiung von der EEG-Umlage fürchten. Die EU-Kommission habe die Befreiungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2012 bis 2014 zum "überwiegenden Teil" genehmigt, teilte die Behörde am Dienstag in Brüssel mit. Ein "kleiner Teil der Befreiungen" sei aber höher gewesen als nach EU-Wettbewerbsrecht erlaubt und müsse zurückgezahlt werden. Wie hoch diese ausfallen, stehe noch nicht fest und müsse von den deutschen Behörden errechnet werden, verlautete dazu aus der Kommission.

Illegale Subventionen über Ökostrom-Rabatte?

Die EEG-Umlage dient der Finanzierung der erneuerbaren Energien. Normalerweise zahlt sie jeder Stromkunde. Deutschland hatte aber viele Unternehmen teilweise von der Umlage befreit. Sie sollten durch die Zusatzabgabe nicht im internationalen Wettbewerb ins Hintertreffen geraten.

Die EU vermutete verbotene Staatshilfen, weil der Staat den Firmen ja durch die Befreiung indirekt unter die Arme greift. Und grundsätzlich sind Subventionen in der EU verboten. Daher leitete der damalige Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia vor einem Jahr eine eingehende Prüfung ein. Sie betraf die Rabatte unter dem 2012 beschlossenen EEG. Es bestand die Möglichkeit, dass die EU-Kommission die Subventionen für illegal erklärt. Dann hätte der deutsche Staat sie zurückfordern müssen, sofern er es nicht auf eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof hätte ankommen lassen wollen.

Staatshilfen ausnahmsweise mit EU-Recht vereinbar

Jetzt urteilte die Kommission aber, dass die Teilbefreiungen zwar tatsächlich Subventionen seien, die eigentlich verboten sind. In diesem Fall seien die Staatshilfen aber als Ausnahmen mit dem EU-Recht vereinbar. Denn es müsse eine Balance zwischen der Förderung der erneuerbaren Energien und dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gefunden werden, erklärte die neue Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.

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