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Urteil

Ökostrom-Umlage ist nicht verfassungswidrig

Die Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien ist nicht verfassungswidrig. Grundrechte der Verbraucher werden nicht verletzt, wie am Dienstag das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied. Das unterlegene Textilunternehmen aus Oberfranken will Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.

15.05.2013, 12:19 Uhr (Quelle: AFP)
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Waage© Corgarashu / Fotolia.com

Hamm (AFP/red) - Die Ökostrom-Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz wird von den Stromversorgern erhoben, zahlen müssen die meisten Stromkunden. Finanziert wird dadurch der hohe Garantiepreis, mit dem die Stromgewinnung aus Quellen wie Sonne und Wind gefördert wird.

Die Textilveredelung Drechsel im oberfränkischen Selb musste daher allein für April 2012 9.990 Euro EEG-Umlage an ihren Stromlieferanten, die Stadtwerke Bochum, zahlen. Mit der Klage verlangte das Unternehmen dieses Geld nun von den Stadtwerken zurück. Die Umlage sei verfassungswidrig und daher zu erstatten.

Die Umlage sei keine öffentliche Abgabe

Das OLG Hamm folgte dem nicht. Grundrechte der Verbraucher würden nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor. Zwar werde die EEG-Umlage im öffentlichen Interesse erhoben, um die Erneuerbaren Energien zu fördern. Dennoch handele es sich nicht um eine öffentliche Abgabe, denn das Geld fließe nicht der öffentlichen Hand zu. Besondere Regelungen, etwa dass die Einnahmen in einem öffentlichen Haushalt geführt werden müssen, greifen daher nicht, urteilte das OLG.

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