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Schimmel: Bauliche Mängel berechtigen zur Mietminderung
Schimmel in einer Wohnung kann Mieter dazu berechtigen, ihre Mietzahlungen zu mindern. Sind bauliche Mängel eine der Ursachen für den Befall, liegt es in der Verantwortung des Vermieters, diese zu beseitigen. Was aber, wenn der Mieter ebenfalls den Befall mitverursacht hat?

Bremen (dpa/tmn/red) - Ist eine Wohnung von Schimmel befallen, dürfen Bewohner in der Regel die Miete mindern. Mindestens 30 Prozent sind gerechtfertigt. Wenn die Hauptursache für den Schimmelbefall physikalische Mängel sind, darf der Vermieter die Minderungshöhe nicht reduzieren, auch wenn der Mieter durch sein Verhalten zu Schimmelbildung beigetragen hat. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor (Az.: 9 C 447/13), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 9/2015) berichtet.
Unterschiedliche Ursachen für den Schimmelbefall
Im konkreten Fall beauftragte der Vermieter im Herbst 2012 einen Sachverständigen, um die Schimmelpilzbildung in einer Mietwohnung begutachten zu lassen. Sein Ergebnis: Der Befall sei auf ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen. Der Vermieter unterließ daraufhin die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen. Der Mieter führte hingegen Mängel am Bau als Ursache an. Er minderte daraufhin die Miete um 30 Prozent und forderte eine Mängelbeseitigung. Seine Ansprüche machte er vor Gericht geltend.
Gericht beauftragt eigenen Gutachter
Die Richter beauftragten zur Beweisaufnahme einen weiteren Sachverständigen. Aus seinem Gutachten ging hervor: Im Schlafzimmer seien äußere Anschlussfugen nicht mehr schlagregendicht gewesen, im Wohnzimmer Dichtungen an der Tür locker und verschlissen sowie Fensteranschlussfugen rissig und wasserdurchlässig. Auch im Bad und in der Küche stellte er bauphysikalische Mängel fest. Somit liege eine baubedingte Ursache für die hohe Schimmelanfälligkeit vor. Auch wenn es Indizien dafür gebe, dass die Räume zu wenig gelüftet und geheizt worden seien.
Richter: Keine Pflicht zu übermäßigen Maßnahmen für den Mieter
Die Richter entschieden: Selbst wenn das Lüftverhalten des Mieters für die Schimmelbildung mitursächlich gewesen sein sollte, falle der bauseitige Mangel in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Der Mieter dürfe nicht zu übermäßigen Maßnahmen verpflichtet werden wie etwa Heizen über 18 Grad, mehr als zweimal tägliches Stoßlüften oder das Aufstellen der Möbel mit Abstand zu den Wänden. Der Vermieter muss den Mangel beseitigen. Bis dahin darf der Kläger die Miete mindern.
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