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Solaranlage: Doppelförderung ist verboten

Wer eine Solaranlage betreibt, der darf nicht gleichzeitig von der Einspeisevergütung und einer Befreiung von der Stromsteuer profitieren. Informationen hierüber müssen Anlagenbetreiber von sich aus an den Netzbetreiber weitergeben. Das Nichtmelden kann dabei teuer werden.

10.08.2017, 09:09 Uhr (Quelle: DPA)
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Solartechnik© goldbany / Fotolia.com

Nossen – Betreiber von Solaranlagen, die für ihren Strom eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, können nicht zusätzlich von einer Befreiung von der Stromsteuer profitieren. Seit 2017 ist diese Regelung im Doppelförderungsverbot verankert. Davon ist aber auch die EEG-Abrechnung für 2016 betroffen.

Solaranlagen-Betreiber stehen in der Informationspflicht

Betreiber von Solaranlagen sind verpflichtet, ihren Netzbetreiber über eine eventuelle Stromsteuerbefreiung zu informieren, erklärt Frank Reißmann, Energieexperte der LKC-Gruppe aus Grünwald (München). Demnach muss der Netzbetreiber im Falle einer Stromsteuerbefreiung die Einspeisevergütung um die Höhe der Stromsteuer kürzen. Bei Direktvermarktern müsse die Marktprämie angepasst werden.

EEG-Abrechnung für 2016 muss bei Doppelförderung korrigiert werden

In der Praxis heißt das dem Experten zufolge: Betreiber von Solaranlagen müssen dem Netzbetreiber jährlich bis zum 28. Februar mitteilen, ob und in welcher Höhe im vorangegangenen Kalenderjahr für den in ihrer Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Solarstrom eine Befreiung von der Stromsteuer vorgelegen hat (§ 71 EEG). Die neue Regelung gelte dabei rückwirkend ab 1. Januar 2016. Läge also bereits für 2016 eine Stromsteuerbefreiung vor, müssten die Netzbetreiber eine Korrektur der EEG-Abrechnung für 2016 vornehmen und diese um die Höhe der steuerbefreiten Kilowattstunden kürzen.

Hohe Bußgelder drohen

Wer seine Stromsteuerbefreiung für 2016 noch nicht oder nicht vollständig an den Netzbetreiber gemeldet habe, sollte das schnellstmöglich nachholen. Denn wenn die Stromsteuerbefreiung vorsätzlich oder fahrlässig dem Netzbetreiber nicht bis zum Ende des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt oder eine falsche Mitteilung abgegeben würde, drohe ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.

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