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Urteil: Neuer Kohlemeiler in Stade darf gebaut werden

In Stade darf ein neues Kohlekraftwerk gebaut werden. Sowohl der Naturschutzverband BUND und eine Anwohnerin hatten gegen den Bau geklagt. Die Richter des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ließen sich von den Argumenten der Gegner nicht überzeugen.

28.09.2017, 09:11 Uhr (Quelle: DPA)
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Steinkohle© Katarzyna M. Wächter / Fotolia.com

Lüneburg - Das umstrittene Kohlekraftwerk in Stade darf gebaut werden. Das entschied am Mittwochabend nach Angaben einer Sprecherin das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Gegen das Projekt hatten Naturschutzverband BUND und eine Anwohnerin geklagt. Sie befürchten negative Folgen für das Klima und die Gesundheit der Bürger. Das Kraftwerk in Stade soll der Versorgung eines Chemiebetriebs der Firma Dow dienen. Der Rat der Stadt hatte 2014 für das Kraftwerk auf dem Gelände des Chemiewerks gestimmt. Die Kläger wehrten sich gegen den Bebauungsplan der Stadt.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen

Allerdings überzeugten die Argumente der Kraftwerksgegner die Lüneburger Richter nicht. Die Stadt habe die Lärmschutzproblematik zutreffend behandelt. Störfallgesichtspunkte stehen nach Auffassung der Verwaltungsrichter dem Planvorhaben ebensowenig entgegen wie wasserrechtliche Vorschriften oder solche des Raumordnungsrechts. Die Stadt Stade habe auch die naturschutzrechtlichen Aspekte und die Gesichtspunkte des Weltklimas ausreichend berücksichtigt, entschied das oberste niedersächsische Verwaltungsgericht. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Kraftwerk soll auch mit alternativen Energien laufen

Nach Angaben von Konzern und Stadt handelt es sich bei dem Kraftwerk um ein sogenanntes integriertes Industriekraftwerk, in dem auch andere Energieträger als Kohle genutzt werden sollen, darunter Biomasse und Wasserstoff. Der Chemiestandort Stade brauche eine zukunftssichere Energieversorgung für Elektrizität und Wärme, hatte die Stadt betont (Aktenzeichen: 1 KN 168/15 und 1 KN 197/15).

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