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Urteil: Stromversorger dürfen Kunden nicht drei Jahre lang binden

Energieunternehmen dürfen mit ihren Kunden keine Stromverträge mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten abschließen.

19.07.2000, 14:00 Uhr
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Strommast© Gina Sanders / Fotolia.com

Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main berichtet jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Die Frankfurter Richter gaben damit einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Stadtwerke Viernheim statt. Deren Bedingungen für den "Wahltarif" sahen vor, dass der Kunde den Vertrag erstmals zum Ende der dreijährigen Laufzeit kündigen kann. Die Laufzeit sollte sich außerdem um weitere drei Jahre verlängern, falls der Vertrag nicht drei Monate vorher gekündigt wird. Damit weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden erheblich von der gesetzlichen Regelung ab, monierten die Frankfurter Richter. Denn die Bundestarifordnung Elektrizität und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung sehen vor, dass der Kunde längstens für ein Jahr an den Vertrag gebunden ist und ihn anschließend mit einer Frist von nur einem Monat kündigen kann. Die Verdreifachung der gesetzlich vorgesehenen festen Laufzeit benachteilige den Kunden unangemessen und sei unwirksam. Die Klausel behindere auch die vom Gesetzgeber eingeleitete Liberalisierung des Strommarktes, die gerade einen leichteren Wechsel des Stromanbieters voraussetze. (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 8. Mai 2000, AZ: 2/2 O 128/99 - nicht rechtskräftig).

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