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Zulässigkeit der Gasag-Sammelklage im Fokus
Das Landgericht Berlin hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sammelklage der Verbraucherzentrale Berlin gegen den Gasversorger Gasag anklingen lassen. Zum Prozessauftakt am Mittwoch wurde nur die Rechtslage erörtert. Insgesamt klagen über 100 Gasag-Kunden gegen Preiserhöhungen des Anbieters.

Berlin (dapd/red) - Strittig ist, ob die Verbraucherzentrale berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen für die Gasag-Kunden vor Gericht geltend zu machen. Nach Ansicht des Gerichts wäre derzeit die Klage nicht zulässig, da eine Klagebefugnis "zweifelhaft" sei. Die Verbraucherzentrale hat nun Gelegenheit, neue Argumente vorzubringen.
Die Klage umfasst Beschwerden von 104 Gasag-Kunden, die sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Preiserhöhungen in den Jahren 2005 bis 2009 wehren. Betroffen sind Kunden, die sogenannte Sonderverträge der Tarife "Aktiv" und "Vario" mit dem Unternehmen abgeschlossen hatten. Die Verbraucherzentrale fordert aus ihrer Ansicht zu viel gezahlte Gelder in Höhe von 109.670 Euro zurück.
Es sei unverständlich, warum sich die Gasag weigere, die Differenzbeträge an die Kunden auszuzahlen, sagte der Jurist der Verbraucherzentrale, Bernd Ruschinzik. Er verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Karlsruher Richter hatten im Januar 2010 Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für ungültig erklärt. Damit bestätigte der BGH eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008. Das Kammergericht hatte in den Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden mit Tarifen "Vario", "Fix" und "Aktiv" gesehen.
Gasag-Kunden mit sogenannten Sondertarifverträgen hatten Preiserhöhungen bis zu 15 Prozent hinnehmen müssen. Betroffene, die Preiserhöhungen "unter Vorbehalt" zahlten, haben nach Einschätzung der Verbraucherschützer eine "gute Chance", Geld zurückzubekommen. Ruschinzik verwies darauf, dass Gasag-Kunden, die selbst Klagen eingereicht hatten, bereits Geld zurückerhalten haben. "Jeder hat die Möglichkeit, Klage zu erheben. Man muss nur die Verjährung beachten", sagte der Jurist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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